Softwarelizenzvereinbarung

Letzte Aktualisierung: 9. Jun 2024

1. Einleitung

Diese Softwarelizenzvereinbarung ("Vereinbarung") besteht zwischen Ticketapply VOF, mit Sitz in Gorterplaats 16, Nijmegen ("Lizenzgeber"), und der Entität oder Person, die diesen Bedingungen zustimmt ("Lizenznehmer").

Durch den Zugriff auf oder die Nutzung der Software erkennt der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung an und stimmt ihnen zu. Wenn Sie im Namen einer Entität zustimmen, versichern und garantieren Sie, dass Sie befugt sind, diese Entität an die Bedingungen dieser Vereinbarung zu binden.

2. Definitionen

  1. Software bezieht sich auf das Softwareprodukt des Lizenzgebers, das als Dienst bereitgestellt wird.
  2. Dienste bedeutet die Dienstleistungen, die der Lizenzgeber zur Nutzung der Software bereitstellt.

3. Lizenzerteilung

  1. Der Lizenzgeber gewährt hiermit dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive, nicht-übertragbare, widerrufliche Lizenz zum Zugriff auf und zur Nutzung der Software über das Internet für seine internen Geschäftszwecke, vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung.
  2. Diese Lizenz erlaubt es dem Lizenznehmer nicht, die Software im Namen einer dritten Partei zu nutzen oder die Software in irgendeiner Weise einer dritten Partei zur Verfügung zu stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung von Zeitteilungsdiensten, Software as a Service (SaaS)-Angeboten oder als Teil eines Dienstleistungsbüros oder Outsourcing-Angebots.

4. Zahlung

Als Gegenleistung für die Gewährung der Lizenz und die Nutzung der Software stimmt der Lizenznehmer der folgenden Gebührenstruktur zu:

  1. Es gibt keine Abonnementgebühr für die Nutzung der Software.
  2. Der Lizenznehmer stimmt zu, eine Transaktionsgebühr für jede durch die Plattform verarbeitete Transaktion zu zahlen.
  3. Alle Transaktionsgebühren sind nicht erstattungsfähig und zahlbar bei Abschluss jeder Transaktion.

Transaktionsgebühren werden automatisch von den Erlösen jeder Transaktion abgezogen, bevor der Saldo an den Lizenznehmer ausgezahlt wird. Dies stellt sicher, dass alle fälligen Gebühren gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung rechtzeitig eingezogen werden.

5. Beschränkungen

  1. Der Lizenznehmer darf die Software oder einen Teil davon nicht modifizieren, übersetzen, zurückentwickeln, dekompilieren, demontieren oder derivative Werke darauf basierend erstellen, noch darf der Lizenznehmer die Software vermieten, verleasen, ein Sicherheitsinteresse daran gewähren oder anderweitig Rechte an der Software übertragen.
  2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, jede unbefugte Vervielfältigung der Software zu verhindern.

6. Geistiges Eigentum

Der Lizenzgeber behält alle Eigentums- und Urheberrechte an der Software sowie an allen Derivaten, Modifikationen oder Verbesserungen.

7. Vertraulichkeit

Jede Partei verpflichtet sich, alle von der anderen Partei übermittelten Informationen, die die empfangende Partei als eigentumsrechtlich und/oder vertraulich erkennt, vertraulich zu behandeln, außer wie gesetzlich vorgeschrieben.

8. Kündigung

  1. Der Lizenznehmer kann diese Vereinbarung jederzeit ohne Ankündigung kündigen.
  2. Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung kündigen, sofern er dem Lizenznehmer eine Woche Kündigungsfrist gewährt.
  3. Nach Beendigung muss der Lizenznehmer jegliche Nutzung der Software einstellen und alle Kopien der Software in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle löschen.
  4. Zusätzlich muss der Lizenznehmer alle Materialien und Ausrüstungen, einschließlich Scanner, die vom Lizenzgeber während der Laufzeit der Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, zurückgeben.

9. Garantien und Haftungsausschlüsse

  1. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Recht hat, die Lizenz zu erteilen.
  2. DIE SOFTWARE WIRD "WIE BESEHEN" OHNE JEGLICHE GARANTIE, AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIEßLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.

10. Haftungsbeschränkung

  1. In keinem Fall wird der Lizenzgeber für indirekte, spezielle, zufällige oder Folgeschäden haftbar sein, die aus der Nutzung oder Unfähigkeit zur Nutzung der Software entstehen, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

11. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen oder Kommunikationen.